Der Mitgliederbeschluss der VG Wort „zugunsten der Urheber“ ist von Verlegerverbänden fast stärker bejubelt worden als von Autorenverbänden. Warum?
Der „Sieg der Urheber“ bei der VG Wort-Versammlung am vergangenen Samstag kam nicht ganz überraschend. Er war in vertrauensvollen Gesprächen von einer cleveren VG Wort-Führung mit (fast) allen Beteiligten ausgehandelt worden. So kam es zu einem für die Urheber erfreulichen, wenn auch überschaubaren Zugeständnis. Das ist ein schöner Erfolg, und die 180.000 Autoren, die von den Nachzahlungen profitieren, die ein paar Unentwegte für sie erstritten haben, dürften hochzufrieden sein. Dass sich auch jene Verleger solidarisch mitfreuen, die das zu Unrecht erhaltene Geld zurückzahlen müssen, sollte die Urheber nachdenklich, zumindest aber stutzig machen.
Der Grund für die Freude der Verleger und ihrer publizistischen Unterstützer liegt in Brüssel. Die von der EU-Kommission im September 2016 vorgelegte Urheberrechts-Richtlinie, die sich derzeit in der heißen Phase des parlamentarischen Verfahrens befindet, wird den „revolutionären“ neuen Verteilungsplan der VG Wort nämlich wieder kippen. Großer Widerstand ist nicht mehr zu erwarten. Wie aus dem im März vorgelegten Gegenentwurf aus den Reihen des EU-Parlaments hervorgeht, zählt die in Art. 12 des Kommissions-Vorschlags formulierte Verlegerbeteiligung nicht zu den umkämpften Paragraphen. Die Abgeordneten konzentrieren sich vor allem auf die Artikel 11 und 13, in denen es um die Einführung eines europäischen Leistungsschutzrechtes für Presseverleger (Art.11) und um die geplante Installierung von Upload-Filtern für Internet-Plattformen und Webseiten geht (Art.13). Der unglücklich dazwischen platzierte Artikel 12, der die Verlegerbeteiligung an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber wieder zulässt, scheint dagegen völlig unbehelligt in die abschließenden Trilog-Verhandlungen des Parlaments mit der EU-Kommission und dem Rat der Europäischen Union zu gehen. Er lautet:
„Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind.“
Damit wäre die Verlegerbeteiligung, die durch das Reprobel-Urteil des EuGH am 12. November 2015 kassiert worden ist, wieder eingeführt.
Die Hoffnung mancher Autorenverbände, sie könnten jetzt noch Einfluss nehmen, ist unrealistisch. Ihre Einwände kommen zu spät. Und die zuständigen Gewerkschaften haben die Hände offenbar in den Schoß gelegt. Das ist der Grund, warum die Verleger dem neuen Verteilungsplan der VG Wort (der „VG Wort-Revolution“) am 20. Mai in München mit einem Seufzer der Erleichterung zustimmen konnten. Sie wissen jetzt, dass die von den höchsten Gerichten erzwungene Neuregelung zugunsten der Urheber nicht lange Bestand haben wird. Vermutlich nur bis 2018. Für die Verlage ist das von größter Wichtigkeit, denn die geplante Ausweitung der Schrankenbestimmungen des Urheberrechts auf die Großbereiche Bildung und Wissenschaft (UrhWissG) dürfte die Einnahmen der VG Wort noch einmal erheblich steigern. Glücklich, wer dann an den Ausschüttungen beteiligt ist.
Auch hier gilt: Sind dem Verleger keine Rechre uebertragen worden, kann er keinen Anspruch geltend machen.