Wolfgang Michal
Umbrüche & Entwicklungen

Publizistische Sorgfaltspflicht statt Netzwerkdurchsetzungsgesetz

7. Juni 2017, 11:19

In seltener Einmütigkeit lehnen Digitalverbände und Bürgerrechtsgruppen das von Heiko Maas geplante „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ ab. Es lege die Meinungsfreiheit in die Hände privater Internetkonzerne und fördere Zensur. Aber haben Online-Plattformen, die sich zu Medienkonzernen entwickeln, ein Sonderrecht auf organisierte Verantwortungslosigkeit? 

Die Repräsentanten der Republik sind nervös. Vier Monate vor der Bundestagswahl treibt sie die Sorge um, eine kleine, zu allem entschlossene Gruppe von Hassern und Lügnern, Hackern und Cyberkriegern könnte mit Hilfe des Internets den inneren Frieden stören und die Bundestagswahlen manipulieren. Mit gezielt lancierten Enthüllungen, gefälschten Politikerzitaten, Hetzkampagnen und perfiden Verleumdungen könnte das fragile Gleichgewicht der Gesellschaft aus der Balance geraten und Kräfte freisetzen, die niemand wieder einfangen kann.

Unruhig sind vor allem die Ehrgeizigsten. Sie wollen handeln. Wie Bundesjustizminister Heiko Maas, der im März dieses Jahres den Entwurf eines Gesetzes vorlegte, das den schönen Namen „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ (NetzDG) trägt. Es soll dafür sorgen, dass die Hasser und Lügner nicht die Oberhand gewinnen.

Natürlich ist ein solcher Anspruch aberwitzig. Doch Heiko Maas glaubt, ein passendes Mittel gefunden zu haben: Geld! Mit drakonischen Bußgeldern bis zu 50 Millionen Euro will er erreichen, dass die Betreiber von Facebook, Twitter oder YouTube Hassbotschaften und Falschnachrichten binnen 24 Stunden entfernen. Außerdem sollen sie die Adressen der Hasser und Lügner an jeden herausgeben, der sich juristisch dagegen wehren möchte. Kritiker sehen darin – völlig zu Recht – ein Einfallstor für Zensur. Denn die Online-Plattformen würden, um Bußgelder zu vermeiden, alle Inhalte entfernen, die von betroffenen Bürgern oder organisierten Gruppen – aus welchen Gründen auch immer – beanstandet werden. Das geplante NetzDG würde so das „Ende der Anonymität“ herbeiführen und „wahllose Löschorgien“ provozieren. Wie sollen, fragen Bürgerrechtler, Digitalverbände, Verleger und Oppositionspolitiker in heller Empörung, kommerzielle Unternehmen in 24 Stunden Entscheidungen treffen, die selbst Gerichten nach langwieriger und sorgfältiger Prüfung nur mit Mühe gelingen?

Ja, wie soll das gehen?

Der Tanz ums goldene Provider-Privileg

So nachvollziehbar diese Befürchtungen sind, so fest verschließen die Kritiker die Augen vor einem anderen Problem: Sie halten es offenbar für vertretbar, dass Online-Plattformen ein Sonderrecht auf organisierte Verantwortungslosigkeit für sich in Anspruch nehmen dürfen. ‚Meinungsäußerungen’ wie: „Ich weiß, wo du wohnst, Judensau!“ oder „Renate K. will Kinder ficken“ können auf Online-Plattformen erst mal veröffentlicht werden, bevor sie – nach einer gewissen ‚Schonfrist‘ – wieder gelöscht werden. Das ist so, als dürfte ein Restaurantbesitzer erst mal wahllos Speisen und Getränke anbieten, um am nächsten Tag zu sehen, was er besser nicht mehr anbieten sollte, weil die Gäste sich erbrochen haben oder mit einer Lebensmittelvergiftung im Krankenhaus liegen.

Konstruiert haben dieses Sonderrecht, das man auch „Provider-Privileg“ nennt, die Gerichte und das von der Großen Koalition 2007 beschlossene Telemediengesetz (TMG). Dort heißt es in Paragraph 10:

„Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie 1. keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben…“ und 2. „unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.“

Das Provider-Privileg, das erkennbar aus der Telekom-Regulierung abgeleitet und dann auf das Internet übertragen wurde, schreibt fest, dass der Überbringer einer Nachricht (also der Postbote) für den Inhalt der überbrachten Nachricht nicht verantwortlich gemacht werden kann. Internet-Plattformen, so die Lesart der damaligen Richter, leiten als neutrale „Hosting-Provider“ nur durch, was Nutzer auf eigene Verantwortung auf die Plattform hochladen wollen.

2007 schien diese Lesart noch gerechtfertigt zu sein, denn Facebook war damals gerade drei Jahre alt, Youtube zwei und Twitter war ein einjähriger Säugling. Facebook galt als weitgehend geschlossener Club für private Gruppenkommunikation. Dass sich Facebook-Nutzer kleine Briefchen schrieben oder Party-Fotos mit ihren Freunden teilten, beeinflusste nicht die öffentliche Meinungsbildung.

Facebook ist ein Veröffentlichungsunternehmen

Heute aber ist Facebook eine globale, werbefinanzierte Nachrichtenschleuder mit enormer Wirkung auf die öffentliche Meinung. In den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, in den „Gemeinschaftsstandards“ sowie in den „elf Geboten der Sicherheit“, die jeder Facebook-Nutzer akzeptieren muss, ist penibel festgelegt, welche Inhalte auf der Plattform unerwünscht sind und welche Rechte man an Facebook abtritt. Der Begriff „Nutzer“ ist also längst Augenwischerei. In Wahrheit sind die Nutzer vertraglich gebundene Mitarbeiter des Unternehmens. Sie haben sich entschlossen, gratis für Facebook zu arbeiten, indem sie Inhalte erstellen oder teilen, die dem Konzern mittels beigefügter Werbeschaltungen hohe Profite sichern. Paragraph 10 des Telemediengesetzes sagt dazu in aller Deutlichkeit: Die inhaltliche Nichtverantwortung eines Diensteanbieters wie Facebook endet dann, „wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.“

Und das ist hier der Fall. Beaufsichtigt werden die Facebook-Nutzer (die Mitarbeiter!) inzwischen umfassend. Nicht nur durch ausgefeilte interne Löschregeln, wie sie der Guardian kürzlich veröffentlichte, nicht nur durch beauftragte externe Aufpasser und Faktenchecker wie Arvato und Correctiv, sondern mittlerweile auch durch Algorithmen, die Unerwünschtes filtern, gewichten oder aussortieren. Solche „Upload-Filter“ sollen in der geplanten EU-Urheberrechts-Richtlinie sogar bindend vorgeschrieben werden.

Mark Zuckerberg, Gründer und Vorstandsvorsitzender von Facebook, wächst also – nicht ganz freiwillig – in die Rolle eines Großverlegers hinein. In seinem jüngsten, am 16. Februar 2017 veröffentlichten Manifest legt er dar, wie er sich die Zukunft seines Unternehmens vorstellt. So will er etwa mittels algorithmischer Neujustierung sicherstellen, dass extrem eingestellte „Nutzer“ künftig auch gegenteilige Meinungen zur Kenntnis nehmen müssen. Außerdem will er das Teilen „polarisierender Informationen“ (so nennt Zuckerberg Fake News und Hasspostings) auf technisch ausgeklügelte Weise erschweren oder unterbinden. Er formuliert damit Ansprüche und redaktionelle Vorstellungen eines typischen Tendenzbetriebs, eines Verlags. Denn das Auswählen, Sortieren und Gewichten von Informationen und Meinungen ist das zentrale Geschäft jedes Medienunternehmens. Es verwundert deshalb nicht, dass Facebook in der Mediendatenbank des „Instituts für Medien- und Kommunikationspolitik“ neuerdings als „Medienkonzern“ gelistet wird, und zwar auf Rang 13 der 100 weltgrößten Medienunternehmen.

Jeder Blogger ist verantwortlich, nur Mark Zuckerberg nicht

Für Telemedien wie das heutige Facebook müsste also nicht mehr das aus dem Telekommunikationsbetrieb abgeleitete Provider-Privileg gelten, sondern das aus dem Rundfunkrecht abgeleitete Verantwortungsprinzip. Im Abschnitt „Telemedien“ des Rundfunkstaatsvertrages heißt es in Paragraph 54 unmissverständlich:

„Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten… haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.“

Jeder Blogger, der nicht nur Katzenfotos und private Erlebnisse auf seiner Webseite postet, muss sich nach diesem Rundfunkstaatsvertrag richten, warum also nicht ein Massenmedium wie Facebook – zumindest was jenen Teil von Facebook betrifft, der öffentlich zugänglich ist. Eine Aufspaltung des Konzerns in einen neutralen Diensteanbieter für geschlossene Gruppenkommunikation und ein auf Öffentlichkeit abzielendes Medienangebot wäre eine denkbare Lösung.

Mit der Entwicklung der Internet-Konzerne Schritt halten

Was wir brauchen, ist also kein neues „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“, das die Bestimmungen des Telemediengesetzes deutlich verschärft und dadurch zahllose Folgeprobleme verursacht; was wir brauchen, ist die Einsicht in die Weiterentwicklung der bestehenden Internet-Plattformen. Aus den ehemals neutralen Diensteanbietern, die nur eine technische Infrastruktur zur Verfügung stellten, sind im Laufe der Jahre so genannte Intermediäre geworden (Zwitter oder Zwischenlösungen), die sich unter dem Druck der Verhältnisse nun in riesige Medienkonglomerate verwandeln. Für diese aber brauchen wir keine neuen Gesetze. Es genügen jene Regelungen und Selbstverpflichtungen, die bereits existieren.

Nicht diese Selbstkontrolle wäre für Facebook unzumutbar, unzumutbar ist vielmehr, dass wir uns an den Umstand gewöhnt haben, dass digitale Unternehmen Inhalte wahllos veröffentlichen dürfen – und erst hinterher dazu genötigt werden, das auszusortieren, was sie besser nicht veröffentlicht hätten, weil es den Gesetzen oder auch nur dem menschlichen Anstand widerspricht. Diese Verantwortungslosigkeit, die uns interessierte Kreise als Meinungsfreiheit verkaufen, muss jedes Unternehmen in die Bredouille bringen.

Wer Inhalte gewissenhaft prüft, bevor sie veröffentlicht werden, übernimmt eben nicht „staatliche Rechtsdurchsetzungsaufgaben“, wie Kritiker des NetzDG gerne unterstellen, er kommt lediglich seiner Sorgfaltspflicht nach. Verhütung ist immer besser als die Pille danach.

Dieser Beitrag ist am 1. Juni 2017 in der Wochenzeitung „der Freitag“ erschienen.

Lesen Sie – als Hintergrundinformation für die hier vertretene These – auch den Beitrag „Wie aus Internet-Plattformen Verlage werden“ aus dem Jahr 2012.

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, können Sie mich durch eine Spende unterstützen.

Umbrüche & Entwicklungen sagt Danke!

2 Kommentare

  1. Vielen Dank!

    Sehr schön zusammengefasst bzw. heraus gearbeitet.
    Gerade auch das im letzten Abschnitt beschriebene halte ich für überaus wichtig – und ja, das scheint leider etwas aus dem Fokus geraten zu sein.
    War ehdem mal eine Selbstverständlichkeit, dass vor dem Publizieren erst geprüft wurde. Gibt es ja in anderen Bereichen als Qualitätssicherung auch selbstverständlich weiterhin – anders würde es nicht funktionieren.
    Nur eben dieser Geschäftsbereich hätte wohl auf diese Art nicht so groß werden können. Daher auch das Kopfschütteln verständlich bzw. die Angst vor Verlusten.

  2. … eine kleine, zu allem entschlossene Gruppe von Hassern …

    Gibt es Zahlen zu deren Größe?
    Soziodemographische Untersuchungen?

Trackbacks/Pingbacks

  1. » Publizistische Sorgfaltspflicht statt Netzwerkdurchsetzungsgesetz Wolfgang Michal - […] » Publizistische Sorgfaltspflicht statt Netzwerkdurchsetzungsgesetz Wolfgang Michal […]
  2. » Das #NetzDG: Ein Bumerang für Heiko Maas Wolfgang Michal - […] Sie in diesem Zusammenhang auch die Beiträge: „Publizistische Sorgfaltspflicht statt Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ (7.6.2017), „Wie aus Internet-Plattformen Verlage werden“ (27.8.2012) und…

Einen Kommentar abschicken

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Weitere Artikel über Medien, Politik, Wirtschaft:

Die Hofnarren des Medienbetriebs

Mit der Medienkritik steht es nicht zum Besten. Sie arbeitet sich an Nebensächlichkeiten ab und zweifelt an ihrer Bedeutung. Das müsste nicht sein.

Wer steckt hinter dem #Strachevideo?

Noch immer fehlt ein Bekennerschreiben. Und Spiegel und SZ verraten ihre Quelle nicht. Also schießen die Spekulationen ins Kraut. Am Ende könnte die Geheimniskrämerei den Rechtspopulisten mehr nützen als schaden.

EU-Urheberrechts­reform: Zensur ist nicht der Zweck

Nicht die Zensur von Inhalten, sondern die Pflicht zur Lizenzierung ist der Kern der EU-Urheberrechtsreform: Handlungen sollen nicht verhindert, sondern zu Geld gemacht werden.