Wer Meinungsfreiheit gewährleisten und Zensur verhindern will, muss Medien und soziale Netzwerke demokratisieren. Das zeigt ein Blick in die Entwicklungsgeschichte der Zensur.
Facebook und Twitter zensieren. Medien zensieren. Der Staat zensiert. Wir alle „zensieren“, was wir für anstößig oder gefährlich halten. Wir blockieren dann missliebige Nutzer, melden ihre Aussagen bei der zuständigen ‚Meldestelle‘, wo sie geprüft und möglicherweise gelöscht werden.
Das ist doch keine Zensur, sagen viele. Zensur sei ausschließlich das, was der Staat unterdrückt. Was Menschenleben gefährdet oder berufliche Existenzen vernichtet. In China gibt es Zensur, in Russland, in Saudi-Arabien, in Ägypten, in der Türkei – aber bei uns? Bei uns gibt es doch keine Zensur!
Leider ist die Sache nicht mehr so einfach. Wir haben uns angewöhnt, mit dem Begriff der Zensur sehr locker oder besser: sehr verbissen umzugehen. Zensur ist praktisch alles, was irgendjemand irgendwo verhindert – sei es der Staat, sei es eine Redaktion, ein soziales Netzwerk oder ein Blogger, der seine Administratorrechte „missbraucht“. Zensur kann demonstrativ auftreten oder beiläufig installiert werden. Das macht die Debatte so schwierig. Stets laufen die gleichen Empörungsrituale und Schuldzuweisungen ab: „Zensur ist, wenn du unterdrückst, was ich gut finde“.
Wie berechtigt ist also der heute allgegenwärtige Zensurvorwurf? Und wie könnten wir ihm nicht nur moralisch, sondern politisch wirkungsvoller begegnen?
Früher waren die Fronten klar. Kaiser und Kirche bestimmten, was zensiert werden musste. Heute haben wir es mit einem komplizierten Geflecht aus staatlichen und unternehmerischen Macht- und Entscheidungsstrukturen zu tun. Zur „äußeren Zensur“, die in der Regel der Staat durchsetzt, hat sich die „innere Zensur“ gesellt, die wir „Verantwortung“ oder „freiwillige Selbstkontrolle“ nennen. Diese Selbstkontrolle ist zwar ein Fortschritt, aber sie schafft neue Probleme.
Wir dürfen also nicht allein auf den Staat starren, wenn wir über „Zensur“ reden. Wir müssen auch die Machtverhältnisse und Entscheidungsstrukturen in der Gesellschaft in den Blick nehmen. Im Zeitalter von Medienkonzentration und Netzwerkmonopolen ist es höchste Zeit, dass wir der „inneren Pressefreiheit“ und der „inneren Netzwerkfreiheit“ mehr Aufmerksamkeit schenken. Ein Abriss der Zensurgeschichte soll das veranschaulichen.
Die klassische Zensur
Die Erfindung des Buchdrucks in der Mitte des 15. Jahrhunderts ist das Ereignis, das die Zensur als universales Herrschafts- und Zivilisierungsinstrument begründete. Zwar ging es den Machthabern stets nur darum, „gefährliche Ideen“ zu unterdrücken, doch begründet wurde die Zensur immer mit der Fürsorge der Mächtigen: Sie wollten ihre Untertanen vor Schäden an ihrer Seele bewahren und die bestehende Ordnung aufrechterhalten.
Zu Beginn der Neuzeit oblag dies einer Allianz aus Kirche und Staat. Die Zensur war ihr gemeinsames Anliegen. 1487 erließ Papst Innozenz VIII. die erste päpstliche Bulle zur Buchdruckerkunst, in der die Zensur als „vorbeugende Maßregel“ erwähnt ist. Neun Jahre darauf schuf der später zum Kaiser gewählte Maximilian I. die Keimzelle einer Behörde, welche die anschwellende Buchproduktion überwachen und kontrollieren sollte. Das Reich und die Kirche hatten erkannt, dass ihr Meinungsmonopol in Gefahr war.
1559 legte die Kirche dann ihren „Index Librorum Prohibitorum“ vor, ein Verzeichnis aller verbotenen Bücher, das von einer Index-Kongregation (der kleinen Schwester der 1542 geschaffenen Inquisition) laufend aktualisiert wurde. Auch das Reich kodifizierte 1532 Schutzvorschriften und Straftatbestände in seiner „Constitutio Criminalis Carolina“, dem ersten deutschen Strafgesetzbuch. In Reichstags-Edikten und so genannten Wahl-Kapitulationen, die zwischen dem Kaiser und den wahlberechtigten Kurfürsten ausgehandelt wurden, entwickelte man die Strafvorschriften weiter und passte sie neuen Erfordernissen an.
Schwierig gestaltete sich die Rechtsdurchsetzung. Nicht alle Buchdrucker unterwarfen sich freiwillig der neu gebildeten „kaiserlichen Bücherkommission“ in Frankfurt. Und nicht alle schickten die geforderten „Pflichtexemplare“ zum Reichshofrat nach Wien. Der Aufwand war vielen zu hoch.
Als Zensur-Sachverständige fungierten in der Regel Universitätsprofessoren oder Geistliche, bisweilen auch Postsekretäre, die sich nebenbei als Polizeispitzel verdingten. Diese „Sachverständigen“ prüften, ob eine Schrift gegen die Reichsgesetze oder gegen die Auffassungen der katholischen Kirche verstieß. Wie eng Thron und Altar damals kooperierten, zeigt sich auch daran, dass die Mitglieder der kaiserlichen Bücherkommission vom Papst bezahlt wurden.
Der erste überlieferte Zensureingriff traf die Schrift eines Mannes, der sowohl religiöser wie politischer „Ketzer“ war: Johannes Reuchlin, europäischer Humanist und Philosoph, hatte sich erdreistet, die Juden gegen die antisemitischen Ausfälle der Kölner Dominikaner zu verteidigen. 1512 wurde seine Verteidigungsschrift verboten, der Papst weitete das Verbot später auf alle Schriften Reuchlins aus.
Noch mehr Aufsehen erregte der zweite Zensurfall. Im Mai 1521 verbot der Reichstag zu Worms sämtliche Schriften Martin Luthers. Das berühmte „Wormser Edikt“ markiert den Beginn unserer modernen Zensurgeschichte. Denn es richtete sich nicht nur gegen einen bestimmten Autor, es verbot sämtliche „bösen, argwöhnigen oder verdächtlichen Bücher“. Von da an befasste sich nahezu jeder Reichstag mit Fragen der Zensur. Manchmal ging es nur um eine effektivere Kontrolle der Druckereien, manchmal um die Schaffung einer Polizeiordnung für die systematische Suche nach verbotenen Schriften.
Die erste Zensurwelle der Neuzeit war mithin die direkte Folge der Reformation und der mit ihr verbundenen Bauernaufstände. Die alten Mächte fühlten sich herausgefordert durch neue Ideen, deren Tragweite sie instinktiv erfassten.
Die klassischen Kontrollmethoden
Drei „Ordnungselemente“ gingen aus der ersten Zensurwelle hervor. Wir werden ihnen im Rahmen der Presse- und Internetzensur wieder begegnen: 1. die Druckimprimatur. Drucker brauchten künftig eine behördliche Erlaubnis, um eine Schrift überhaupt verlegen zu dürfen. Der Kaiser oder der jeweilige Landesfürst erteilten das entsprechende „Privileg“. Ein Privileg entsprach einer Konzession oder Lizenz, war also mit erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen verbunden. Das Druck-Privileg konnte auch wieder entzogen werden. 2. das Impressum. Künftig musste jeder Drucker Name und Anschrift im gedruckten Werk hinterlassen. So konnte man ihn besser aufspüren, verklagen und einsperren. 3. die Ablieferung von „Pflichtexemplaren“. Von jedem Werk musste eine bestimmte Stückzahl bei der staatlichen Zensurbehörde abgeliefert werden. Als Sammelstelle dienten die Universitäts- und Nationalbibliotheken.
Durch die Erfüllung dieser drei Pflichten konnte das Reich die umlaufenden Druckschriften einigermaßen kontrollieren. Doch nicht wenige Drucker entzogen sich den Anforderungen. Sie druckten ihre Bücher oder Flugschriften im Ausland und ließen die Schriften anschließend ins Land schmuggeln. Sie wechselten häufig den Druckort, machten falsche Angaben im Impressum oder benutzten Phantasienamen und verkauften ihre Werke unter der Hand. Das Reich hatte zu wenig Personal, um seinen Gesetzen Geltung zu verschaffen. Manchmal fehlte den Herrschern auch die rechte Motivation, denn nach der Unterwerfung der Bauern blieb die politische Lage lange Zeit ruhig. Niemand probte den Aufstand.
Erst die französische Revolution ließ die Zensur wieder aufblühen. Die Herrscher Europas plagte die schreckliche Angst, der Geist der französischen Jakobiner könnte ihre Untertanen infizieren. In der Wahlkapitulation von 1790 versprach Kaiser Leopold II. den beunruhigten Fürsten, er werde im ganzen Reich keine Schrift dulden, die „mit den symbolischen Büchern beiderlei Religionen und mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, oder wodurch der Umsturz der gegenwärtigen Verfassung, oder die Störung der öffentlichen Ordnung befördert wird.“
Die „Störung der öffentlichen Ordnung“ wurde zum Paradeargument für jegliche Zensur und bahnte der Willkür den Weg. Von den Karlsbader Beschlüssen des Jahres 1819 bis zu Otto von Bismarcks Sozialistengesetz von 1878 reihte sich bald eine restriktive Polizeiverordnung an die andere. Aufmüpfige Professoren und Burschenschafter wanderten ins Gefängnis. Ihnen folgten die sogenannten Sitzredakteure sozialdemokratischer Zeitungen.
„Freiwillige Selbstkontrolle“ oder: Die Erfindung der „inneren Zensur“
Das Reichspressegesetz vom 7. Mai 1874 hatte allerdings auch eine bemerkenswerte Neuerung geschaffen. Es verschob die staatliche Zensur erstmals ins Innere der Zeitungen und verwandelte die staatliche Kontrolle in eine „freiwillige Selbstkontrolle“ des Pressegewerbes. Der Historiker Rudolf Stöber nennt diese Änderung in seiner „Deutschen Pressegeschichte“ die Einführung der „inneren Zensur“ (S.153). Jetzt mussten und wollten die Verleger selbst dafür sorgen, dass in ihren Blättern nichts stand, was die öffentliche Ordnung stören konnte.
Die kaiserliche Erlaubnis, eine Zeit-Schrift herausgeben zu dürfen (das Druck-Privileg), wurde mit dem Reichspressegesetz aufgehoben bzw. an einen bloßen Gewerbeschein gebunden. Zum Ausgleich für diese Liberalisierung musste das Impressum einen strafrechtlich „verantwortlichen Redakteur“ benennen, der für sämtliche Inhalte des Blattes geradezustehen hatte. Die Pflichtexemplare mussten die Verlage bei der örtlichen Polizeistation abliefern.
Die staatliche „Zensurinstanz“ stützte sich nun im Wesentlichen auf das 1872 in Kraft getretene Reichstrafgesetzbuch. Es listete penibel auf, was den öffentlichen Frieden gefährden konnte. Die Auslegung der Paragraphen war jedoch Ansichtssache, insbesondere bei „delikaten Delikten“ wie Majestätsbeleidigung, Religionsschmähung, Geheimnis- oder Landesverrat. Wurde ein Verstoß im Sinne des Gesetzes festgestellt, büßte dafür der verantwortliche Redakteur. In schwerwiegenden Fällen mussten auch Verleger, Drucker und Lieferanten mit empfindlichen Strafen rechnen. Man überlegte daher zwei Mal, bevor man „Seine Majestät“ kritisierte oder aus geheimen Regierungs-Unterlagen zitierte. Zu Beginn des Ersten Weltkriegs erzwang der Staat dann den völligen Kotau der „freien Presse“. Die Medien verwandelten sich – im Zuge der „Selbstkontrolle“ – in zuverlässige Propaganda-Maschinen der Obersten Heeresleitung.
Das Doppelgesicht der Zensur in der Demokratie
Die vollständige „Selbstkontrolle“ – und damit die vollständige Übernahme der Zensur in die eigene Verantwortung – erreichten die Presseverlage erst mit dem Untergang des Kaiserreichs. In der Weimarer Republik fußte die Meinungsfreiheit auf einem Verfassungs-Grundrecht, wobei die Presse – anders als in Artikel 5 Grundgesetz – nicht ausdrücklich erwähnt war. „Jeder Deutsche“, heißt es in Artikel 118 der Weimarer Reichsverfassung, „hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern… Eine Zensur findet nicht statt“.
Die „allgemeinen Gesetze“, welche die Grundrechte einschränkten, konnten natürlich so eng gefasst werden, dass eine Zensur trotzdem möglich war. Auch konnte die Selbstkontrolle der Medien in Selbstzensur umschlagen, wenn sich das politische Rahmenklima verschlechterte. So mussten viele Zeitungen nach Hitlers ‚Machtergreifung’ gar nicht mehr umständlich „gleichgeschaltet“ werden; sie hatten sich bereits willfährig angepasst. Aufgrund der rigiden Notverordnungspolitik der letzten Weimarer Reichsregierungen waren sie ab 1931 verpflichtet, Regierungspropaganda in Form sogenannter „Auflagenachrichten“ zu drucken.
Bis heute tun sich Kritiker schwer, den Begriff der Zensur auf demokratische Verhältnisse anzuwenden. In einer Demokratie, sagen sie, sei das Unterbinden bestimmter „Meinungen“ – wie Volksverhetzung, Gewaltverherrlichung, Beleidigung oder Störung des öffentlichen Friedens – nicht Zensur, sondern diene der Sicherung der Freiheitsrechte. Wer Hass und Hetze unter Strafe stelle, ermögliche so die unbedrängte freie Meinungsäußerung aller.
Im Prinzip ist das richtig. Doch nicht wenige Begriffe und Tatbestände in den Gesetzen sind sehr vage gefasst. Was wir unter Verunglimpfung oder Hetze, Ehrverletzung oder Rassismus verstehen, unterliegt gesellschaftlichen Verabredungen, die sich zeitgeistbedingt ändern. So schränkten die in den Anfangsjahren der Weimarer Republik erlassenen „Republikschutzverordnungen“ die Presse- und Meinungsfreiheit vor allem rechtsradikaler Gruppen empfindlich ein. Man nannte das „wehrhafte Demokratie“. Aber nur wenige Jahre später nutzten die Nazis die Vorarbeit dieser Republikschutzgesetze und Notverordnungen, um auf deren Grundlage antidemokratische Verordnungen „zum Schutz von Volk und Staat“ zu erlassen. Der Begriff Hetze wurde plötzlich ganz anders interpretiert. Und hinter der üblichen Schutz-Rhetorik verbarg sich die Absicht, Grundrechte „legal“ außer Kraft zu setzen und jedwede Opposition zu verbieten. Bekanntestes Beispiel dafür ist die berüchtigte Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, die den pathetischen Titel trägt: „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“. Immer haben die Herrschenden ihre Zensurabsichten mit Schutzerfordernissen begründet. Und wenn die AfD derzeit bemüht ist, den Volksverhetzungs-Paragraphen des Strafgesetzbuches in ihrem Sinne zu ändern, so zeigt das, wie fruchtbar der Schoss noch ist.
Der Rechtsstaat als permanenter Prozess
Unsere gegenwärtige Diskussion über Zensur und Meinungsfreiheit ist also nicht neu. Neu ist, dass der Gegenstand komplexer und uneindeutiger geworden ist, seit der Fortschritt die Zensur stärker ausdifferenzierte: Dem „Bad Cop“ der staatlichen Zensur steht nun der „Good Cop“ der freiwilligen Selbstkontrolle gegenüber. Das ändert auch den Zensur-Diskurs.
Unter gewissen Umständen, zur Verteidigung der Republik oder zum Schutz einer gesellschaftlichen Minderheit sind wir gehalten, Zensur als stabilisierendes Element anzuerkennen und nicht als Unterdrückung zu werten. Wir berufen uns dann auf die Werte und Normen des Rechtsstaats. Aber auch der Rechtsstaat ist ein fortlaufender Prozess. Gesetze werden geändert, verschärft oder gestrichen – je nachdem, was die Umstände und die politischen Entwicklungen gerade erfordern. Derzeit z.B. diskutieren wir über die „Zensur“ von Nutzer-Inhalten durch Plattform- und Netzwerkbetreiber wie Facebook und Twitter, während die der Löschpflicht zugrunde liegenden Straf- und Schutzgesetze selten hinterfragt werden. Es sei denn, die politische Stimmung ‚erlaubt’ es. So weckte die allgegenwärtige Kritik an Donald Trump, Wladimir Putin & Konsorten das dringende Bedürfnis, ausländische Staatsoberhäupter ungestraft beleidigen zu dürfen. Das alberne Erdogan-Gedicht des TV-Unterhalters Jan Böhmermann, das der Vorstandsvorsitzende des Springer-Konzerns, Mathias Döpfner, solidarisch unterstützte, bildete den absurden Höhepunkt.
Die Aufregung zeigte Wirkung: Der Bundestag nahm den Konflikt zum Anlass, um den „überholten“ Strafrechts-Paragraphen zur Majestätsbeleidigung am 1. Januar 2018 abzuschaffen. Doch die Verunglimpfung des deutschen Bundespräsidenten, die in Paragraf 90 StGB geregelt ist, blieb als Straftatbestand erhalten. Schon an diesem Beispiel zeigt sich, wie selektiv und stimmungsabhängig Entscheidungen sein können, die Fragen der Meinungsfreiheit und der Zensur betreffen. Wir sollten nicht den Fehler begehen, immer nur Facebook anzuprangern, während wir die Legitimität der zugrunde liegenden Schutz- und Strafgesetze kaum diskutieren.
Warum die „innere Zensur“ ein Fortschritt ist
Zensoren hielten sich eigentlich immer nur ‚streng’ an Recht und Gesetz. Sie zensierten nicht nach Belieben. ‚Gewissenhaft’ prüften sie, ob eine Schrift „den allgemeinen Gesetzen“ entsprach. Das war im 16. Jahrhundert so, und das ist auch bei den Interpreten des heutigen Jugendschutzgesetzes oder des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes so. Zensiert werden laut Paragraph 1 NetzDG ausschließlich Inhalte, die „offensichtlich rechtswidrig“ sind. Als Messlatte dient das Strafgesetzbuch.
Aus dieser scheinbaren Klarheit erwächst jedoch ein dickes Problem: Die vom Gesetz angedrohten hohen Geldbußen fördern die „freiwillige“ Vorzensur durch die privaten Netzwerkbetreiber. Ihre Löschtrupps sortieren aus, was Ärger machen und Kosten verursachen könnte. Diesen Mechanismus der Selbstkontrolle haben wir als „innere Zensur“ bei den Medien bereits kennengelernt. Internet-Plattformen übernehmen also unter dem Druck der Rechtsprechung die Regeln, die auch die Presse auf sich selbst anwendet.
Aber ist „freiwilliges“ Löschen überhaupt Zensur? Viele bestreiten es. Sie sagen: Wer Selbstkontrolle als vorauseilenden Gehorsam diffamiert, ignoriert, dass Menschen auch aus innerer Überzeugung handeln können. Ihr Verantwortungsbewusstsein verpflichtet sie, Mitmenschen vor Schmutz und Schund, Beleidigung, Terror und Hetze zu schützen. Anders ausgedrückt: Viele halten sich nicht aus Angst vor Strafe an bestimmte Regeln, sondern akzeptieren und verteidigen sie als Frieden stiftende Gemeinschafts- oder Community-Standards.
Trotzdem ist Selbstkontrolle ein irreführender Begriff. Denn die Kontrolle wird ja nicht von den Autoren oder Nutzern ausgeübt, sondern in der Regel von übergeordneten Entscheidungsträgern. Bei Medien sind es die Chefredaktionen und Verlage, bei Netzwerkbetreibern die Eigentümer und die von ihnen beauftragten Löschtrupps. Das heißt: Die „freiwillige Selbstkontrolle“ ändert die Machtverhältnisse keineswegs, muss aber dennoch als Fortschritt gegenüber der äußeren Zensur angesehen werden. Denn nicht mehr Staatsorgane stülpen den Menschen ihre Zensurmaßnahmen über, sondern strafrechtlich verantwortliche Redakteure und Netzwerkbetreiber „zensieren“ ihre Produkte in Eigenregie.
Diese „innere Zensur“ ist eine Verbesserung, weil sie – im Gegensatz zur staatlichen Zensur – dezentral organisiert ist. Jede Firma übt sie ein wenig anders aus. Denn Unternehmen handeln aus gewerblich-kommerziellen, nicht aus obrigkeitsstaatlichen Motiven. Ihre Zensur-Kriterien sind nicht die möglichst weitgehende Geheimhaltung von Informationen oder die möglichst zurückhaltend formulierte Meinung, ihre obersten Handlungsmaximen lauten: Wie viele Informationen kann ich guten Gewissens veröffentlichen? Wie weit kann ich gehen, ohne jemanden zu diffamieren? Firmen ziehen keine Grenzen, sondern loten sie aus.
Da private Medienunternehmen außerdem untereinander im Wettbewerb stehen, ergibt sich daraus ein Pluralismus der „inneren Zensur“. Größere „Durchlässigkeit“ für Informationen und höhere „Meinungsfreude“ können sich bezahlt machen oder das wirtschaftliche Risiko erhöhen. Als die New York Times am 13. Juni 1971 begann, die von Daniel Ellsberg geleakten Pentagon-Papiere zu veröffentlichen, verhängte die US-Regierung ein Publikationsverbot und erhob Anklage wegen Landesverrat. Die Washington Post sprang ein und druckte weitere Auszüge aus den Geheimpapieren. Als auch ihr ein Verbot drohte, zogen andere US-Zeitungen nach. Dadurch liefen die Sanktionsdrohungen der US-Regierung ins Leere.
Die Unterlagen zu den Überwachungsmethoden der Geheimdienste, die Edward Snowden im Juni 2013 enthüllte, die von Wikileaks 2010 veröffentlichten Interna zur US-Kriegsführung im Irak sowie die Sprachregelungen der US-Regierung nach den Anschlägen vom 11. September 2001 führten zu jeweils unterschiedlichen Handhabungen der „Selbstkontrolle“. Manche Medien kooperierten stärker mit der US-Regierung als andere, manche ließen heikle Informationen ganz unter den Tisch fallen, manche erachteten mehr Dinge für geheimhaltungsbedürftig als die Konkurrenz oder unterließen den Gebrauch bestimmter Wörter. Allerdings: Die jeweiligen Journalisten hatten darüber nicht zu entscheiden. Das war alleinige Angelegenheit der Medien-Eigentümer, der „Publisher“ und ihrer Chefredakteure.
Eine echte Selbstkontrolle ist die „freiwillige Selbstkontrolle“ eben nicht, oder besser gesagt: noch nicht. Auf dem Weg von der obrigkeitsstaatlichen Zensur des 16. Jahrhunderts zur Selbstverantwortung des Einzelnen im 21. Jahrhundert markiert sie eine wichtige Zwischenetappe.
Das „Overblocking“ führt auf die richtige Spur
Wie wir gesehen haben, übernehmen die sozialen Netzwerke im Zuge ihrer Annäherung an die Medien deren historische Errungenschaften – insbesondere die „freiwillige Selbstkontrolle“. Das heißt, auch Netzwerke wie Facebook und Twitter wenden zunehmend die Maßnahmen der „inneren Zensur“ an. Sie können dabei großzügig verfahren oder engstirnig, kleingeistig oder edelmütig, prinzipienfest oder ängstlich, ganz wie die Eigentümer von Zeitungen. Diese Angleichung von Netzwerken und Medienunternehmen wird vom Gesetzgeber und von den Gerichten erzwungen. Sie ist darüber hinaus die logische Folge der gegenseitigen Verflechtung: Soziale Netzwerke verwandeln sich zum Teil in Medienkonzerne und Medienkonzerne verwandeln sich ein Stück weit in soziale Netzwerke. Die Mischformen, die so entstehen, konstituieren die Öffentlichkeit des 21. Jahrhunderts.
Aus dieser Entwicklung ergeben sich eine Reihe von kritischen Fragen: Ist das Löschen von Nutzer-Inhalten durch Facebook, YouTube und Twitter eine „Privatisierung der Rechtsdurchsetzung“? Oder übernehmen die Netzwerk-Eigentümer lediglich die Methoden, die auch Medienfirmen zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und publizistischen Interessen einsetzen, wenn sie Inhalte nach eigenen Maßstäben und Werten ordnen, filtern, gewichten und bewerten? Sind die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGBs), die Community-Standards und die Uploadfilter der sozialen Netzwerke letztlich doch nichts anderes als die politisch-weltanschaulichen Blattlinien der Presseerzeugnisse? Während Facebook, Twitter und YouTube Inhalte löschen und Accounts blockieren, die den „Community-Standards“ nicht entsprechen oder das Image der Firma beschädigen, lehnen Springer-Zeitungen Beiträge ab, die sich gegen die USA oder gegen Israel richten.
Dass bei solchen Wert- oder Weltanschauungsentscheidungen bisweilen übers Ziel hinausgeschossen wird, ist nur logisch. Manche Nutzer und Autoren werden damit „auf Linie“ gebracht oder gar kaltgestellt. Wem dieses „Overblocking“ missfällt, der kann zu anderen Medien oder Plattformen wechseln oder sein eigenes Blog-Unternehmen gründen. Allerdings um den Preis der Ausgrenzung. Denn ein Nischen-Blog kann gegen ein Plattform-Monopol wenig ausrichten, und ein gutes Gehalt in einem reichweitenstarken Medium wird dem ehrenamtlichen Schreiben in der Nische meist vorgezogen. Das heißt, die fortschreitende Medien- und Pressekonzentration und die digitalen Monopolbildungen machen aus der „freiwilligen Selbstkontrolle“ ein neues Problem. Und exakt hier berühren wir den Punkt, der in der gegenwärtigen Zensurdebatte fehlt.
Die inneren Abhängigkeitsverhältnisse
Je größer und marktbeherrschender Plattformen und Medienkonzerne werden, desto weniger Alternativen existieren für Nutzer und Autoren. Der Übergang von der klassischen Zensur zur freiwilligen Selbstkontrolle war zwar ein Fortschritt, doch eine befriedigende Lösung kann die unternehmerische „Selbstkontrolle“ in einer Welt der Informationsmonopole und der Bürgeremanzipation nicht mehr sein. Denn sie rührt die traditionellen Machtverhältnisse und Entscheidungsbefugnisse nicht an. Weder in den sozialen Netzwerken noch in den Medien.
Die gegenwärtige Zensurdebatte müsste daher viel stärker auf die inneren Abhängigkeitsverhältnisse eingehen: bei den Medien auf das Abhängigkeitsverhältnis der journalistischen Mitarbeiter zu ihren jeweiligen Chefredaktionen und Verlagen, bei den sozialen Netzwerken auf das Abhängigkeitsverhältnis der Nutzer zu ihren Diensteanbietern und deren Löschtrupps. Denn nicht nur die „äußere Zensur“, die durch Straf- und Schutzgesetze festgelegt wird, bedarf einer Kritik, auch die „innere Zensur“, die sich aus Abhängigkeitsverhältnissen ergibt. Das ist schon deshalb erforderlich, weil innere und äußere Zensur bisweilen auf undurchsichtige Art kooperieren – etwa wenn die Eigentümer sozialer Netzwerke oder die Chefs klassischer Medien staatliche „Auflagen“ brav erfüllen.
Notwendig sind heute Regeln und Institutionen, die wirksame Mitbestimmungsrechte für Nutzer sozialer Netzwerke und Medienmitarbeiter definieren und garantieren. Beides sind bislang unbestellte Felder. Die innere Pressefreiheit ist zwar in den vergangenen hundert Jahren immer mal wieder ein Anliegen engagierter Journalisten gewesen, aber sie wurde von der Verlegerlobby stets zielstrebig ausmanövriert. Geblieben sind ein paar unverbindliche Redaktionsstatute und Beiräte, die einen Hauch von Mitbestimmung in den Medien erlauben. Der ambitionierte Versuch, ein bundesweit gültiges Presserechtsrahmengesetz zu schaffen, das die innere Pressefreiheit republikweit regelt, scheiterte 1974 am Widerstand der Verlage und der Regierung Schmidt/Genscher.
Noch düsterer sieht es bei den sozialen Netzwerken aus. Bei ihnen ist das, was man analog zur inneren Pressefreiheit „innere Netzwerkfreiheit“ nennen könnte, nie ein Thema gewesen. Es gibt keine Nutzer-Beiräte, keinen dem Presserat vergleichbaren Netzrat und keine Nutzer-Statute, die ein Minimum an Mitsprache und Kontrolle gewährleisten. Das liegt einmal daran, dass sich Nutzer von Facebook, YouTube oder Twitter noch immer nicht als „Mitarbeiter“ begreifen, die den Eigentümern der Netzwerke Inhalte zuliefern. Deshalb kommen ihnen Forderungen nach Vergütungen oder Rechten gar nicht in den Sinn. Umgekehrt liegt den Eigentümern der Netzwerke daran, die Illusion aufrecht zu erhalten, sie seien neutrale „Diensteanbieter“ wie die Telekom und stellten allenfalls eine technische Infrastruktur für Fremd-Inhalte zur Verfügung. Tatsächlich sind sie längst wichtige Akteure der öffentlichen Meinung.
Wo bleibt das Mitspracherecht?
„Innere Netzwerkfreiheit“ und „innere Pressefreiheit“ sind also ein gemeinsames Grundanliegen, zwei Seiten ein- und derselben Medaille: Durch sie verwirklicht sich die Mitbestimmung in den Betrieben. Erst durch sie wäre die freiwillige Selbstkontrolle eine echte Selbstkontrolle und nicht bloß eine sprachliche Nebelkerze.
Während die Mitarbeiter einiger Medien über rudimentäre Möglichkeiten der Mitbestimmung verfügen, sind Facebook, YouTube und Twitter noch nicht einmal in die Nähe einer Mitbestimmungsdiskussion gerückt. Denn keine Gewerkschaft, keine Partei und keine netzpolitische NGO hat das Thema „innere Netzwerkfreiheit“ auf der Agenda, kaum jemand fordert von Facebook die Einrichtung von Betriebsräten, Nutzer-Beiräten oder anderen Mitbestimmungsformaten.
Statt zu erkennen, dass wir es bei Medien und Internetplattformen mit den prinzipiell gleichen Problemen der inneren Zensur zu tun haben, lassen wir uns damit abspeisen, dass uns Medien und Netzwerke als Kontrahenten vorgeführt werden. Das tägliche Facebook-Bashing lenkt so schön davon ab, dass Medien und Netzwerke gleichermaßen einen Interessenausgleich zwischen Eigentümern und Mitarbeitern herstellen müssen. Denn „jeder, der von den Entscheidungen einer gesellschaftlichen Institution betroffen wird, muss die Möglichkeit haben, an dieser Entscheidungsfindung teilzunehmen“. Das forderte der US-Philosoph und Demokratietheoretiker John Dewey bereits in den dreißiger Jahren. Erreichbar ist das nur, wenn die Probleme der „äußeren“ und der „inneren“ Zensur in ihrer Komplexität erkannt und diskutiert werden. Nur wer allen Formen der Zensur Aufmerksamkeit schenkt, wird dem Thema Meinungsfreiheit im 21. Jahrhundert gerecht.
Eine gekürzte Fassung dieses Textes ist am 6. Juli 2018 in epd Medien erschienen.
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